Satzung

Satzung des Dürener Geschichtsvereins e.V.

§ 1 Name und Sitz
Der „Dürener Geschichtsverein“ hat seinen Sitz in Düren. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

§ 2 Zweck
Der Verein stellt sich die Aufgabe, die Vergangenheit unserer Heimat in ihren bedeutsamen Erscheinungen zu verfolgen, ihre Geschichte im größeren Zusammenhang zu sehen, die Gegenwart aus der Vergangenheit zu verstehen und historische Denkmäler aller Art zu betreuen. Der Verin soll mit der Vergangenheit verbunden, der Gegenwart verhaftet und der Zukunft verpflichtet sein. Der Verein verfolgt diese Ziele durch Herausgabe wissenschaftlicher Veröffentlichungen, durch Vorträge geschichtlichen Inhalts, durch Studienfahrten und durch zwangslose Zusammenkünfte der Mitglieder, die nach Bedarf stattfinden. 

§ 3 Mitglieder
Mitglied kann jeder werden, der die Zwecke des Vereins unterstützt. Korporative Mitgliedschaften sind möglich. Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird von der Hauptversammlung festgelegt. Der Mitgliedsbeitrag ist im ersten Viertel des Kalenderjahres (also bis zum 31. März) zu zahlen. Ehrenmitglieder sind von der Zahlung des Beitrages freigestellt. Der Eintritt in den Verein ist schriftlich beim Vorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er gibt seine Entscheidung schriftlich bekannt. Der Austritt kann mit einmonatiger Frist zum Ende des jeweiligen Kalenderjahres erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich erklärt werden.

§ 4 Vorstand
Organe des Vereins sind der Vorstand und die Hauptversammlung. Der Vorstand besteht aus drei von der Hauptversammlung zu wählenden Mitgliedern: 1. Vorsitzender 2. Vorsitzender und Schatzmeister. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt mindestens drei Jahre, höchstens jedoch dreieinhalb Jahre. Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich. Wiederwahl ist zulässig. 

§ 5 Vertretung des Vereins, Schatzmeister
Der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gemäß § 26 BGB; sie berufen und leiten die Versammlungen; sie führen die Beschlüsse des Vorstandes und der Hauptversammlung durch. Der Schatzmeister weist die Zahlungen an und erledigt alle die Vereinskasse betreffenden Geschäfte.

§ 6 Schriftführer
Der Vorstand beruft den Schriftführer, der sein Amt nebenberuflich ausübt. Dieser führt die Niederschriften über die Veranstaltungen und den Schriftwechsel des Vereins, soweit er nicht von den Vorsitzenden erledigt wird. Die Niederschriften sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und mindestens von einem Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Aufwendungen des Schriftführers werden vom Vorstand angemessen vergütet. Der Beschluss muss einstimmig erfolgen.

§ 7 Beirat
Der Vorstand bereitet die Veröffentlichungen, Vorträge, Studienfahrten und Colloquien vor. Er beruft aus den Vereinsmitgliedern zu seiner Unterstützung einen Beirat, den er mit der Durchführung einzelner Aufgaben (zum Beispiel Redaktionsstab, Vorträge, Colloquien, Studienfahrten und Öffentlichkeitsarbeiten) betrauen kann. Vorträge und Veröffentlichungen werden angemessen vergütet.

§ 8 Hauptversammlung
Eine ordentliche Hauptversammlung muss jährlich stattfinden. Der Hauptversammlung stehen zu: 1. jährlich die Entgegennahme des von den Vorsitzenden zu erstattenden Jahresberichtes und des vom Schatzmeister vorzulegenden Kassenberichtes; 2. die Entlastung des Vorstandes; 3. alle drei Jahre die Wahl des Vorstandes; 4. die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrages; 5. bei Bedarf: die Wahl von Kassenprüfern und die Entgegennahme und Beratung ihres Prüfungsberichtes; 6. die Ernennung von Ehrenmitgliedern; 7. die Änderung der Satzung; 8. die Auflösung des Vereins. Die Hauptversammlung muss mindestens zehn Tage vor dem Termin unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Alle Beschlüsse sind vom Schriftführer zu unterzeichnen und von mindestens einem der Vorsitzenden gegenzuzeichnen.

§ 9 Überschüsse
Etwaige Überschüsse dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.

§ 10 Vergütungen
Es dürfen keine Personen durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

§ 11 Auflösung
Bei Auflösung des Vereins geht das Vermögen an die Stadt DÜren zur ausschließlichen Verwendung für steuerbegünstigte gemeinnützige Zwecke über.

§ 12 Stimmabgabe
Die Hauptversammlung entscheidet bei der Beschlussfassung mit der Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Korporative Mitglieder haben 1 Stimme (gesetzlicher Vertreter). Wer mit der Beitragszahlung im Verzug ist, hat kein Stimmrecht. Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins enthält, ist eine Mehrheit von drei Viertel der erschienen Mitglieder erforderlich. Als „erschienen“ gilt auch ein Mitglied, das ein in der Hauptversammlung anwesendes Mitglied mit der Stimmabgabe bevollmächtigt. Die Vollmacht muss spätestens 3 Tage vor der Hauptversammlung dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

§ 13 Unabdingbarkeit der §§ 9, 10, 11
Die Bestimmungen der §§ 9, 10 und 11 sind unabänderlich.

§ 14 Verzug
Wer mit zwei Jahresbeiträgen in Verzug kommt, scheidet aus. 

§ 15 Haftung für Rückstände
Ausgeschiedene und ausgetretene Mitglieder haften für ihre Rückstände.

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